HSH WERNER OESER OHG und OESER BÄDER "Qualität ohne wenn und aber"
HSH WERNER OESER OHG und OESER BÄDER                  "Qualität ohne wenn und aber"

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma HSH Werner Oeser OHG

 

1. Allgemeines

Leistungen der Firma HSH Werner Oeser OHG , Mühlenstraße 11, 01774 Klingenberg (nachfolgend HSH Werner Oeser OHG genannt) erfolgen ausschließlich unter Einbeziehen dieser AGB. Diese haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend Kunde genannt).

 

2. Vertragsgrundlagen

Bestandteile des zwischen der Firma HSH Werner Oeser OHG und dem Kunden geschlossenen Vertrags sind in der nachfolgenden Rang und Reihenfolge:

- aus dem Vertrag zugrunde liegende Angebot samt Anlagen;

- diese AGB;

- die anerkannten Regeln der Technik (ATV/VOB/C)

 

3. Vergütung

Die Leistungen werden zu dem im Angebot / Vertrag aufgeführten Einheitspreisen erbracht.

 

4. Unterlagen

Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen eines Angebots zur Verfügung gestellt werden (Bsp. Zeichnungen, Pläne, Entwürfe, etc. ), bleiben Eigentum von HSH Werner Oeser OHG und sind unverzüglich vom Kunden zurückzugeben, falls eine nachfolgende Beauftragung der Firma HSH Werner Oeser OHG nicht erfolgt oder die Vertragsarbeiten erledigt sind.

 

5. Genehmigungen

Der Kunde hat die zur Vertragsdurchführung erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen zu beschaffen und der Firma HSH Werner Oeser OHG rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

6. Baustelleneinrichtung / Baustrom / Bauwasser

 

6.1  Der Kunde wird die zur Ausführung dieses Vertrages erforderlichen Baustelleneinrichtungen zur Verfügung stellen. Hier handelt es sich insbesondere um abschließbaren Lagerraum / Büro- und Aufenthaltsfläche etc. Satz 1 gilt auch für Bauwasser und Baustrom im erforderlichen Umfang.

 

6.2 Die Kosten für die unter 6.1 genannten Positionen trägt der Kunde, soweit sie im Rahmen der Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich waren.

 

6.3 Der Kunde informiert die Firma HSH Werner Oeser OHG rechtzeitig vor Ausführung der vertraglichen Tätigkeiten über Zufahrts- und Lagermöglichkeiten sowie über alle anderen zur rechtzeitigen Nutzung der Baustelleneinrichtung notwendigen Gegenstände.

 

7. Eigentumsvorbehalt bei Kunden als Verbraucher

 

Für Kunden, die in ihrer Eigenschaft als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handeln (d.h. die natürliche Personen sind und diesen Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann), gilt nachfolgender Eigentumsvorbehalt.

 

7.1 Gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum von HSH Werner Oeser OHG.

 

7.2 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

 

7.3 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von HSH Werner Oeser hinweisen und muss HSH Werner Oeser OHG unverzüglich benachrichtigen, damit die Eigentumsrechte von HSH Werner Oeser OHG durchgesetzt werden können. Sofern Dritte der HSH Werner Oeser OHG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstatten, haftet hierfür der Kunde.

 

8. Eigentumsvorbehalt bei Kunden als Unternehmer

 

Für Kunden, die in ihrer Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handeln, gilt nachfolgender Eigentumsvorbehalt.

 

8.1 Gelieferte Ware (Vorbehaltsware) verbleibt im Eigentum von HSH Werner Oeser OHG, bis alle Forderungen erfüllt sind, die HSH Werner Oeser OHG gegen den Kunden jetzt oder in Zukunft zustehen. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus Kontokorrent.

 

8.2 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser - und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Der Kunde muss Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen, wenn und soweit diese erforderlich werden.

 

8.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungsübereignen.

 

8.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für HSH Werner Oeser OHG vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die HSH Werner Oeser OHG nicht gehören, erwirbt HSH Werner Oeser OHG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungs Werbetrag inkl. Mwst.) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.

 

8.5 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von HSH Werner Oeser OHG hinweisen und muss HSH Werner Oeser OHG unverzüglich benachrichtigen, damit die Eigentumsrechte HSH Werner Oeser OHG durchgesetzt werden können. Sofern Dritte die HSH Werner Oeser OHG in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstatten, haftet hierfür der Kunde.

 

8.6 Wenn der Kunde dies verlangt, ist HSH Werner Oeser OHG verpflichtet, die HSH Werner Oeser OHG zustehende Sicherheit insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. HSH Werner Oeser OHG darf dabei die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

 

9. Abnahme

 

9.1 Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

 

9.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde nach Fertigstellungsanzeige durch HSH Werner Oeser OHG die Vereinbarung eines Abnahmetermins verweigert, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist.

 

10. Aufwendungen für Mängelbeseitigung

 

Kommt HSH Werner Oeser OHG einer Aufforderung des Kunden zur Mängelbeseitigung nach und gewährt dieser HSH Werner Oeser OHG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt, hat der Kunde die Aufwendungen von HSH Werner Oeser OHG im Rahmen der ortsüblichen Sätze zu ersetzen.

 

11. Haftung

 

11.1 Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens HSH Werner Oeser OHG, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind.

 

11.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HSH Werner Oeser OHG nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit .

 

11.3 Die Einschränkungen der Abs. 11.1 und 11.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HSH Werner Oeser OHG, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

 

11.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

12. Schadensersatz bei Auftragsstornierung

 

12.1 Eine Warenrücknahme oder Stornierung eines Auftrages ist mit Kosten verbunden. Diese Kosten sind vom Kunden zu tragen, es sei denn, dass die Rückabwicklung auf einem Verschulden von HSH Werner Oeser OHG beruht.

 

12.2 Für Lagerwaren berechnen wir 15 % Rücknahmekosten, vorausgesetzt die Ware ist orginal verpackt. Der Nachweis eines ausgebliebenen oder wesentlich geringeren Schadens ist dem  Kunden ausdrücklich gestattet.

 

12.3 Bestellware kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Dies gilt nicht für Rücknahmeverpflichtungen, die auf den gesetzlichen Gewährleistungsrechten des Kunden beruhen. In Ausnahmefällen ist nach Rücksprache mit dem Lieferwerk eine Rücknahme bzw. Stornierung möglich. Die vom Zulieferer entstehenden Rücknahmekosten sind vom Kunden zu tragen.Ausstellungsware ist generell vom Umtausch ausgeschlossen, hier gilt: "Gekauft, wie gesehen".

 

13. Aufrechnungsverbot

 

Der Kunde kann nur mit umstrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber HSH Werner Oeser OHG aufrechnen.

 

14.Schlussklausel

 

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit im übrigen unberührt.

 

14.2 Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung treten Regelungen, die dem am Nahesten kommen, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten, es sei denn, die Unwirksamkeit resultiert aus den Bestimmungen über die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen ( §§ 305 bis 310 BGB ). Entsprechendes gilt für Lücken.

 

14.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.



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